Datenschutz                                                                                                                                                                                            

  

     Geschäfts- u. Lieferbedingungen         

 

1. Allgemein

Folgende, aufgeführte allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen, stellen die Grundlage für alle auf Abschluss ausgerichteten Verträge und Erklärungen der Firma Lutz Horstmann Baumaschinen GmbH & Co. KG.

Gültigkeit haben diese vor allem bei Angeboten, Annahme von Aufträgen, Lieferungen und erbrachte Leistungen.

Aufträge können nur dann als zustande gekommen betrachtet werden, wenn diese per Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurden oder Ware an den Besteller versandt wurde.

Sollten diese Geschäfts- u. Lieferbedingungen schriftliche Erklärungen an den Vertragspartner erfordern, so sind diese   vom Ersteller der Geschäfts- u. Lieferbedingungen, selbst zu unterschreiben und an den Vertragspartner zu senden.

 

2. Preise

Genannte Preise für Maschinen, Baugeräte und Ersatzteile verstehen sich ab unserem Lager in Rehden, zzgl. dergesetzlichen MwSt. in der zur Zeit gültigen Höhe.

Für gesonderte Bestellungen ab Werk, sind die Verpackungs- u. Frachtkosten separat zu betrachten und werden demKunden in Rechnung gestellt.   

 

3. Zahlungsbedingungen

Wurden Zahlungskonditionen nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen der Firma LH Baumaschineninnerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum, rein netto, zu zahlen.

Wenn Rechnungen der Firma LH Baumaschinen nicht termingerecht bezahlt werden, kann diese, eventuelle an den Vertragspartner bestehende Verbindlichkeiten mit ihren Forderungen aufrechnen, auch wenn Verbindlichkeiten erst später fällig werden.

 

4. Lieferung

Genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

Durch uns erstellte Angebote oder Bestellungen durch Kunden, verpflichten uns nicht zur Lieferung.

Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben, führen unter Umständen zur Verzögerung oder gar einer Lieferverhinderung. Daher können Schadenersatzansprüche hierfür nicht anerkannt werden.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Für gelieferte Maschinen, Baugeräte und Ersatzteile besteht Eigentumsvorbehalt und bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die uns gegenüber dem Vertragspartner zustehen.

Ware, die noch als Sicherung unserer Saldenforderung dient, kann vom Käufer nicht verpfändet werden.

Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch unseres Vertragspartners, einen Teil der Sicherungsrechte freigeben.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen oder Zahlungseinstellung durch den Vertragspartner oder bei Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahren gegen diesen, ist die komplette Restschuld sofort fällig.

 

6. Gewährleistung

Gewährleistungsfälle werden im Rahmen der gültigen gesetzlichen Regelungen abgehandelt.

Übernommen wird Gewährleistung in dem Fall, dass unsere Lieferanten diese anerkennen und vorhandene Schädenauch wirklich beseitigt werden.

Das Recht auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gewährleistungs-abhandlung fehlschlägt oder von uns verweigert wird oder uns nicht zuzumuten ist.

 

7. Technische Daten, Maß- u. Gewichtsangaben

Maße- und Gewichtsangaben, auch Abbildungen, sind nur Cirka-Angaben und können variieren, eine Gewähr auf Einhaltung für exakte Angaben wird hierfür nicht übernommen.

 

9. Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist der Hauptsitz der Firma LH Baumaschinen, wenn der Vertragsgegner Unternehmer ist.

Dies hat Gültigkeit bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten.